Land- und Baumaschinenmechatroniker/Land- und Baumaschinenmechatronikerin
Verordnung über die Berufsausbildung mit Rahmenlehrplan
vom 19. Juni 2014
Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker/zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin in der Fassung vom 19. Juni 2014 (BGBl. I S. 811 vom 26. Juni 2014) nebst Rahmenlehrplan (Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 27. Juni 2014)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295), geändert durch die Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2193), und die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1310), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.
Das PDF ist barrierefrei.
In der 'Verordnung über die Berufsausbildung' werden die Ausbildungsziele der betrieblichen Ausbildung festgelegt sowie die Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen beschrieben. Der Verordnungstext wird vom Gesetzgeber erlassen. Der Rahmenlehrplan legt die Inhalte fest, die im Berufsschulunterricht vermittelt werden sollen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295), geändert durch die Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2193), und die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1310), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.
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In der 'Verordnung über die Berufsausbildung' werden die Ausbildungsziele der betrieblichen Ausbildung festgelegt sowie die Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen beschrieben. Der Verordnungstext wird vom Gesetzgeber erlassen. Der Rahmenlehrplan legt die Inhalte fest, die im Berufsschulunterricht vermittelt werden sollen.