Friseurmeister / Friseurmeisterin

Verordnung über das Meisterprüfungsbild

vom 18. Januar 2022

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2027 außer Kraft. Die neue Verordnung finden Sie unter der Artikelnummer 6102620d.

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 638) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39), geändert durch Artikel 2 in der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Friseur-Handwerk, veröffentlicht im BGBl. Nr. 232 vom 12.08.2026

Die Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Friseur-Handwerk vom 12. Februar 1975 (BGBl. I S. 486) außer Kraft.

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In der Meisterprüfungsverordnung werden die Qualifikationen im Meisterprüfungsberufsbild definiert sowie Prüfungsinhalte, Ablauf und Bestehen des praktischen und fachtheoretischen Teils der Meisterprüfung beschrieben. Der Verordnungstext wird vom Gesetzgeber erlassen.

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Bibliografische Angaben

  • Auflage: 1
  • Erscheinungsdatum: 15.02.2022
  • Umfang: 9 Seiten
  • Artikelnr: 6102620cw
  • Imprint: Ordnungsmittel
  • Sprache: Deutsch

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