Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Verordnung über die Berufsausbildung
vom 17. Juni 2002
Die Verordnung wird zum 31.07.2024 abgelöst durch die Verordnung zum Umwelttechnologen/zur Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen (Artikelnr. 6102989a)
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2. der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2. der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.