Umwelttechnologe/Umwelttechnologin für Wasserversorgung
Verordnung über die Berufsausbildung mit Rahmenlehrplan
vom 20. Dezember 2023
Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung (Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung - WasUTechAusbV) vom 20. Dezember 2023 mit Rahmenlehrplan (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.09.2023)
Das PDF ist barrierefrei.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 20. Dezember 2023 tritt diese Verordnung am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik vom 17. Juni 2002 außer Kraft.
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2. der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
In der "Verordnung über die Berufsausbildung" werden die Ausbildungsziele der betrieblichen Ausbildung festgelegt sowie die Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen beschrieben. Der Verordnungstext wird vom Gesetzgeber erlassen. Der Rahmenlehrplan legt die Inhalte fest, die im Berufsschulunterricht vermittelt werden sollen.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung (Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung - WasUTechAusbV) vom 20. Dezember 2023 mit Rahmenlehrplan (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.09.2023)
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Gemäß Artikel 5 der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 20. Dezember 2023 tritt diese Verordnung am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik vom 17. Juni 2002 außer Kraft.
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2. der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
In der "Verordnung über die Berufsausbildung" werden die Ausbildungsziele der betrieblichen Ausbildung festgelegt sowie die Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen beschrieben. Der Verordnungstext wird vom Gesetzgeber erlassen. Der Rahmenlehrplan legt die Inhalte fest, die im Berufsschulunterricht vermittelt werden sollen.
Schlagworte
Staffelpreise
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7,50 €
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250 Stück |
6,38 €
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500 Stück |
6,00 €
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