Uhrmacher/Uhrmacherin
Verordnung über die Berufsausbildung mit Rahmenlehrplan
vom 2. Juli 2001
Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1476 vom 9. Juli 2001) unter Berücksichtigung der Berichtigung vom 22. November 2001 (BGBl. I S. 3230 vom 29. November 2001) nebst Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29. Juni 2001, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 201 a vom 26. Oktober 2001)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 1013) außer Kraft.
Das PDF ist barrierefrei.
In der "Verordnung über die Berufsausbildung" werden die Ausbildungsziele der betrieblichen Ausbildung festgelegt sowie die Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen beschrieben. Der Verordnungstext wird vom Gesetzgeber erlassen. Der Rahmenlehrplan legt die Inhalte fest, die im Berufsschulunterricht vermittelt werden sollen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 1013) außer Kraft.
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In der "Verordnung über die Berufsausbildung" werden die Ausbildungsziele der betrieblichen Ausbildung festgelegt sowie die Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen beschrieben. Der Verordnungstext wird vom Gesetzgeber erlassen. Der Rahmenlehrplan legt die Inhalte fest, die im Berufsschulunterricht vermittelt werden sollen.
Staffelpreise
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